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§ 1 - Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung (EBUnfkÜV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.1994 BGBl. I S. 198; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 13 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-8-1 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Zeitpunkt des Übergangs; vorläufiger Sitz



(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden.

(2) (aufgehoben)

 
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Zitierungen von § 1 Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBUnfkÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBUnfkÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EBUnfkÜV Kostenerstattung für übergegangene Entschädigungsansprüche
... Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem in § 1 genannten Zeitpunkt bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das ...
§ 5 EBUnfkÜV Inkrafttreten; Außerkrafttreten vorläufiger Regelungen
... Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2, § 2 und § 4 treten mit dem Wirksamwerden entsprechender Bestimmungen der Satzung ...