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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Abrechnung von Zusatzentgelten
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für das Jahr 2003 sind Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für Dialysen, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist, in Höhe der entsprechenden, für das Jahr 2002 festgelegten oder vereinbarten Sonderentgelte abzurechnen. Die Zusatzentgelte für Dialysen sind in das Erlösbudget nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes einzubeziehen. Für Art und Höhe der abzurechnenden Zusatzentgelte ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich.
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Zitierungen von § 4 KFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003
Artikel 5a G. v. 17.07.2003 BGBl. I S. 1461, 1470; aufgehoben durch Artikel 220 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Gesetz BluterG
... Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können ...
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