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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)

V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 5 Abschlagsbetrag bei Verlegungen



Für die Ermittlung des Abschlagsbetrags bei Verlegungen ist je Fallpauschale eine Bewertungsrelation je Tag wie folgt zu ermitteln und im Fallpauschalen-Katalog gesondert auszuweisen:

Bewertungsrelation der Fallpauschale

./. Anteil der Bewertungsrelation, der auf Kosten der Hauptleistung nach Satz 2 entfällt

= Zwischensumme

geteilt durch (mittlere Verweildauer + 1)

= Bewertungsrelation je Tag.

Als Kosten der Hauptleistung sind die nach dem Kalkulationshandbuch der Vertragsparteien auf Bundesebene ermittelten Kosten für den OP-Bereich, die Anästhesie, den Kreißsaal, die Kardiologische Diagnostik/Therapie und die Endoskopische Diagnostik/Therapie, jeweils einschließlich der Kosten für Implantate und Transplantate, abzuziehen.

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Zitierungen von § 5 KFPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KFPV Abschläge bei Verlegung von Patienten
... für die ein Abschlag vorzunehmen ist x Bewertungsrelation je Tag nach § 5 Satz 1 x Basisfallwert = Abschlag von der Fallpauschale. (2) Im ...
§ 6 KFPV Obere Grenzverweildauer
...  /. (Anteil der Bewertungsrelation, der auf Kosten der Hauptleistung nach § 5 Satz 2 entfällt = Zwischensumme geteilt durch mittlere Verweildauer ...
§ 7 KFPV Untere Grenzverweildauer
...  /. Anteil der Bewertungsrelation, der auf Kosten der Hauptleistung nach § 5 Satz 2 entfällt = Zwischensumme geteilt durch untere Grenzverweildauer ...