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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
§ 8 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 8 Abrechnungsvorschriften für sonstige Entgelte
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden für Leistungen, die nach Anlage 2 noch nicht von Fallpauschalen erfasst werden, fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für das einzelne Krankenhaus vereinbart, müssen auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen verarbeitet werden können, die für die DRG-Fallpauschalen vorgesehen sind. Für den Fall der Verlegung von Patienten in ein anderes Krankenhaus sind Abschlagsregelungen zu vereinbaren; dies gilt nicht, soweit Verlegungs-Fallpauschalen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 vereinbart werden.
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Zitierungen von § 8 KFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3992/a55683.htm