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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Anlage 1 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1) Fallpauschalen-Katalog
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 3677 - 3725)
Zitierungen von Anlage 1 KFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 KFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KFPV Abrechnung von Fallpauschalen
... jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem Fallpauschalen-Katalog (Anlage 1 ) abgerechnet. Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte ...
§ 8 KFPV Abrechnungsvorschriften für sonstige Entgelte
... auch Vereinbarungen zu den übrigen Bestandteilen des Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 getroffen werden, damit die Entgelte von den Abrechnungsprogrammen verarbeitet werden können, ...
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