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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Anlage 2 - Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (KFPV)
V. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch Artikel 32 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 26.09.2002; FNA: 2126-9-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 2 (zu § 8 Satz 1) Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2002 S. 3726)
Zitierungen von Anlage 2 KFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KFPV Abrechnungsvorschriften für sonstige Entgelte
... für Leistungen, die nach Anlage 2 noch nicht von Fallpauschalen erfasst werden, fallbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3992/a55688.htm