§ 5 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)

G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5 Besondere Liefer- und Abnahmepflichten


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die obersten Landesbehörden können Molkereien zur Sicherung der Versorgung oder zur Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse verpflichten, bestimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch, Buttermilch und geschlagener Buttermilch an andere Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien abzunehmen.

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Zitierungen von § 5 Milch- und Fettgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchFettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 MilchFettG Änderungen und Ausnahmen
... einer Molkerei oder eines Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6 ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1) ...
§ 30 MilchFettG Ordnungswidrigkeiten
... fahrlässig 1. der Lieferpflicht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 oder § 5 zuwiderhandelt, 2. der Bezugspflicht nach § 2 Abs. 1 oder der Abnahmepflicht nach ... nach § 2 Abs. 1 oder der Abnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 5 oder dem Verbot des § 1 Abs. 4 Satz 2 oder des § 2 Abs. 2 Satz 2 oder des § 2 Abs. ...


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