Liefer- Milcherzeugern zwischen Annahmebeziehungen und und Molkereien und zwischen Molkereien und Abnehmern, die von den bisher zuständigen Stellen festgelegt worden sind, bleiben bestehen, sofern nicht die obersten Landesbehörden nach §
8 Änderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das Entsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§
6 Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des §
6 Satz 2 innezuhalten.