(1) Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Gestaltung des Gütezeichens,
- 2.
- die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
- 3.
- die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
- 4.
- die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.
§ 22 MilchFettG Umlagen ... den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 , bestimmten Stellen übertragen worden sind oder werden. (2a) Abweichend von ...
§ 30 MilchFettG Ordnungswidrigkeiten ... 9. einer Rechtsverordnung nach den §§ 6, 10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2 Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272