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§ 29 - Milch- und Fettgesetz (MilchFettG k.a.Abk.)
G. v. 28.02.1951 BGBl. I S. 135; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7842-1 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 29 Befugnisse der Länder
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die obersten Landesbehörden können die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben auf andere Behörden übertragen.
(2) Das Bundesministerium kann die ihm nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehörden übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.
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Zitierungen von § 29 Milch- und Fettgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MilchFettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MilchFettG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MilchFettG Fettgehalt der Trinkmilch
... der Trinkmilch eingestellt wird. Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt I ...
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