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Änderung § 10 Milch- und Fettgesetz vom 10.08.2021
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Förderung und Erhaltung der Güte | |
(Text alte Fassung) (1) Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Um die Güte von Milch einschließlich Trinkmilch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und zu erhalten, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Verbraucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen werden. 2 Hierbei kann auch das entsprechende Verwaltungsverfahren geregelt werden. 3 Im Falle des Satzes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Bundesrates. |
(2) Soweit das Bundesministerium keine Vorschriften erläßt, können die Landesregierungen Vorschriften erlassen; diese können ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. |
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