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Änderung § 28 Milch- und Fettgesetz vom 10.08.2021
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§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274 |
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(Text alte Fassung) § 28 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 28 Beauftragung des Max Rubner-Instituts |
1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. 2 Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der Güte von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Einführung und Verwendung von Gütezeichen. |
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