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§ 5 - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
neugefasst durch B. v. 16.06.1982 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2 Wehrverfassung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2 Wehrverfassung
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§ 5 Allgemeine Richtlinien; Weisungsfreiheit
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Bundestag und der Verteidigungsausschuß können allgemeine Richtlinien für die Arbeit des Wehrbeauftragten erlassen.
(2) Der Wehrbeauftragte ist - unbeschadet des § 1 Abs. 2 - von Weisungen frei.
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Zitierungen von § 5 WBeauftrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WBeauftrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 WBeauftrG Vertretung des Wehrbeauftragten
... des Wehrbeauftragten bis zum Beginn des Amtsverhältnisses eines Nachfolgers wahr. § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist der Wehrbeauftragte länger als ...
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