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§ 7 - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)

neugefasst durch B. v. 16.06.1982 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2 Wehrverfassung
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§ 7 Eingaberecht des Soldaten



Jeder Soldat hat das Recht, sich einzeln ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an den Wehrbeauftragten zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung des Wehrbeauftragten darf er nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.



 

Zitierungen von § 7 WBeauftrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBeauftrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WBeauftrG Verfassungsrechtliche Stellung; Aufgaben
... aus § 3 Nr. 4, durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, durch Eingaben nach § 7 oder auf andere Weise Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der ...