Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)

neugefasst durch B. v. 16.06.1982 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2 Wehrverfassung
|

§ 14 Wählbarkeit; Amtsdauer; Verbot einer anderen Berufsausübung; Eid; Befreiung vom Wehrdienst



(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Wehrbeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung und dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(4) Der Wehrbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.

(5) Der Wehrbeauftragte ist für die Dauer seines Amtes vom Wehrdienst befreit.

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 WBeauftrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBeauftrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WBeauftrG Rechtsstellung des Wehrbeauftragten; Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
... der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung. (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch ... (3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod 1. mit der Abberufung, 2. mit der Entlassung auf ...