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§ 15 - Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes (WBeauftrG)
neugefasst durch B. v. 16.06.1982 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2 Wehrverfassung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 50-2 Wehrverfassung
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§ 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten; Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Der Wehrbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Der Präsident des Bundestages ernennt den Gewählten.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde über die Ernennung oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (§ 14 Abs. 4), mit der Vereidigung.
(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Ablauf der Amtszeit nach § 14 Abs. 2 oder durch den Tod
- 1.
- mit der Abberufung,
- 2.
- mit der Entlassung auf Verlangen.
(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Verteidigungsausschusses seinen Präsidenten beauftragen, den Wehrbeauftragten abzuberufen. Dieser Beschluß bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(5) Der Wehrbeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Präsident des Bundestages spricht die Entlassung aus.
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