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§ 2 - Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

neugefasst durch B. vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.11.1981; FNA: 871-1-9 Eingliederung Behinderter
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§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen



(1) Im Ausweis ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 24 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.

(2) 1Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen:

1.
VB

a)
wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung

aa)
der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder

bb)
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

b)
wenn der Grad der Schädigungsfolgen wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf folgende Leistungen in seiner Gesamtheit mindestens 50 beträgt und weder die Bezeichnung „kriegsbeschädigt" noch das Merkzeichen „EB" einzutragen ist:

aa)
auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,

bb)
auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

cc)
auf Leistungen nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder

dd)
auf Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

2.
[EB]

wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.

2Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".





 

Frühere Fassungen von § 2 SchwbAwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 42 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
vom 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SchwbAwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchwbAwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchwbAwV Gestaltung des Ausweises (vom 01.01.2018)
... 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen. (4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren ...
§ 4 SchwbAwV Sonstige Eintragungen (vom 01.01.2013)
... Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2 , 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist ...
§ 8 SchwbAwV Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen (vom 01.01.2013)
... des Ausweises nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 1 Absatz 3 und 5, § 2 , § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275
Artikel 1 3. SchwbAwVÄndV Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... 1. Januar 2015 ist der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der ... 9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3, § 2 , § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5 und § 6 ... § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 5, § 2 , § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 ...

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 52 SVReformG Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 20 BVGuSozEntsRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... gleichartigen" durch das Wort „stationären" ersetzt. (8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 42 SozERG Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...