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Änderung § 4 SchwbAwV vom 01.01.2013
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§ 4 SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 4 SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sonstige Eintragungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist auf der Vorderseite des Ausweises zulässig. | (Text neue Fassung) (1) Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig. |
(2) Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig. |
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