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Änderung § 5 SchwbAwV vom 01.01.2013
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§ 5 SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 5 SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1275 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Lichtbild | |
(Text alte Fassung) (1) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, ist mit dem Lichtbild des Ausweisinhabers in der Größe eines Paßbildes zu versehen. Das Lichtbild hat der Antragsteller beizubringen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das 10. Lebensjahr vollendet hat. 2 Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen. |
(2) Bei schwerbehinderten Menschen, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, ist der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild auszustellen. | |
(3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk "Ohne Lichtbild gültig" einzutragen. | (3) In Ausweisen ohne Lichtbild ist in dem für das Lichtbild vorgesehenen Raum der Vermerk 'Ohne Lichtbild gültig' einzutragen. |
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