Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 SchwbAwV vom 12.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SchwbAwV, alle Änderungen durch Artikel 7 BetrAVGuaÄndG am 12. Dezember 2006 und Änderungshistorie der SchwbAwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 SchwbAwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 3 SchwbAwV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Weitere Merkzeichen


(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1. [aG]

wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist,

2. [H]

wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3. [Bl]

wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4. [Gl]

wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5. [RF]

wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6. [1.Kl.]

wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt.

(2) Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. auf der Vorderseite das Merkzeichen [B] und der Satz: 'Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen'.

(Text neue Fassung)

1. auf der Vorderseite das Merkzeichen [B] und der Satz: 'Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen'.

2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen [G]

vorherige Änderung

Ist nicht festgestellt, daß ständige Begleitung im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist, ist die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 2, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen nicht festgestellt ist, daß er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist.



Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Abs. 2 des Neunten Buches nicht nachgewiesen, ist die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 1 zu löschen. Das gleiche gilt für die vorgedruckte Eintragung nach Nummer 2, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen nicht festgestellt ist, daß er in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)