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Änderung § 1 SchwbAwV vom 30.12.2016
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§ 1 SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 1 SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gestaltung des Ausweises | |
(1) 1 Der Ausweis im Sinne des § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. 2 Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. (2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. (3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen. (4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ausweis nach den Absätzen 1 bis 4 auch als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt werden. 2 Ab dem 1. Januar 2015 ist der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen. | (Text neue Fassung) (5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen. |
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