Tools:
Update via:
Änderung § 3 SchwbAwV vom 30.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SchwbAwV, alle Änderungen durch Artikel 18 BTHG am 30. Dezember 2016 und Änderungshistorie der SchwbAwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 3 SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 3 SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 Abs. 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Weitere Merkzeichen | |
(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen: 1. [aG] | |
(Text alte Fassung) wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist, | (Text neue Fassung) wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 146 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
2. [H] wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist, 3. [Bl] wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, 4. [Gl] wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, 5. [RF] wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt, 6. [1.Kl.] wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt, 7. [G] | |
wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist. | wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist, 8. ![]() |
(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen 'B' und der Satz 'Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen' einzutragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3998/al58019-0.htm