Tools:
Update via:
Änderung § 1 SchwbAwV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 SchwbAwV, alle Änderungen durch Artikel 19 BTHG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der SchwbAwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 SchwbAwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1 SchwbAwV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 20 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gestaltung des Ausweises | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Ausweis im Sinne des § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. 2 Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. 2 Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. |
(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. | |
(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen. | (3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen. |
(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen. (5) Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3998/al65650-0.htm