Tools:
Update via:
§ 3 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)
Artikel 1 G. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
§ 3 Befugnisse der Mission
(1) Zur Durchführung von Ermittlungsaufträgen ist die Mission zu den erforderlichen Maßnahmen berechtigt. Sie ist insbesondere befugt,
- 1.
- Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,
- 2.
- Grundstücke und Räume, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen, auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,
- 3.
- Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel 1 des Übereinkommens führen wird, bei Gefahr im Verzuge auch auf Anordnung des Leiters der Begleitgruppe, wenn zu befürchten ist, daß ohne sofortiges Handeln eine Feststellung der notwendigen Beweismittel nicht mehr möglich ist,
- 4.
- die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen,
- 5.
- mit Einwilligung des Leiters der Begleitgruppe Personen zu befragen, die Informationen über die behauptete Verletzung des Übereinkommens liefern können,
- 6.
- Standortbestimmungen, Messungen, Kartierungen, Aufnahmen oder Beobachtungen unter Nutzung der zugelassenen Ausrüstung vorzunehmen,
- 7.
- Proben zu entnehmen und zu analysieren.
(2) Eine Person, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Aussage zu belehren.
(3) Der Verpflichtete trägt die ihm aus der Ermittlungstätigkeit der Mission entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht nach den Bestimmungen des Übereinkommens erstattet werden.
Text in der Fassung des Artikels 9 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 APMAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 APMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 APMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 APMAG Begriffsbestimmungen
... Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ...
§ 2 APMAG Begleitgruppe
... erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 3 und 4 genannten Befugnisse und Mitwirkungsrechte. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ...
§ 4 APMAG Mitwirkungspflichten
... Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren. (3) § 3 Abs. 3 gilt ...
§ 5 APMAG Durchführung von Ermittlungen
... des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen ... nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 9 FGG-RG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
... § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4/a158689.htm