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§ 4 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)
Artikel 1 G. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 4 Mitwirkungspflichten
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Verpflichtete hat die Mission und die Begleitgruppe bei der Durchführung der Ermittlungen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 8 des Übereinkommens erforderlich ist. Er hat
- 1.
- auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe einen Ermittlungsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Ermittlungen erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Mission zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
- 2.
- auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe die Mission in die Ermittlungsstätte einzuweisen,
- 3.
- der Mission durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegenstände der Ermittlungsstätte, zu denen während der Ermittlungen kein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden,
- 4.
- zur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 kann der Verpflichtete die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.
(3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 4 APMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 APMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 APMAG Begriffsbestimmungen
... Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ...
§ 2 APMAG Begleitgruppe
... erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 3 und 4 genannten Befugnisse und Mitwirkungsrechte. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen ...
§ 5 APMAG Durchführung von Ermittlungen
... des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 3 und 4 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 3 genannten Ermittlungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4/a158690.htm