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§ 6 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)
Artikel 1 G. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 6 Haftung
(1) Wird jemand durch ein Mitglied der Mission geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Satz 1 ist auf Schäden, die von einem Mitglied der Mission außerhalb der Ermittlungstätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional zuständigen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
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