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§ 7 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)

§ 7 Meldepflichten



Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des Übereinkommens erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 7 APMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 APMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 APMAG Übermittlung und Geheimhaltung von Daten (vom 08.09.2015)
... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ...