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§ 7 - Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen (APMAG)
Artikel 1 G. v. 06.07.1998 BGBl. I S. 1778; zuletzt geändert durch Artikel 27 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 01.03.1999; FNA: 188-84 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 7 Meldepflichten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 7 des Übereinkommens erforderlich ist.
Zitierungen von § 7 APMAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 APMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APMAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 APMAG Übermittlung und Geheimhaltung von Daten (vom 08.09.2015)
... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ...
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