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Änderung § 8 APMAG vom 08.11.2006

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§ 8 APMAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 APMAG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übermittlung und Geheimhaltung von Daten


(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit anderen, bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(3) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative über das Bundesministerium der Verteidigung, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative über das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit alle der Begleitgruppe im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 gemeldeten oder erhobenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(3) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative über das Bundesministerium der Verteidigung, im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle der Begleitgruppe im Verlauf der Ermittlungen bekanntgewordenen Daten, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(5) Das Auswärtige Amt darf

1. die ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten an den Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist,

2. die ihm vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,

a) um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder

b) zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.