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Artikel 1 - Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI.1 S. 3220), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird in Erster Teil Gerichtsverfassung" wie folgt geändert:
- 2.
- Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts auch durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ausgeübt werden." - 3.
- § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet." - 4.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden." - 5.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit." - 5a.
- In § 13 Abs. 4 werden nach den Wörtern der Arbeitsförderung," die Wörter der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes" eingefügt.
- 6.
- Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken, werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.(5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt." - 6a.
- In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung" das Wort und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern Bundesagentur für Arbeit" die Wörter und der Kreise und kreisfreien Städte" eingefügt.
- 7.
- § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten -des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet." - 7a.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort Arbeitsförderung" die Wörter sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen."
- 8.
- Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter Abschnitt eingefügt:
Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte
§ 50a
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Sozialgerichtsbarkeit- 1.
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 2.
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 50b
Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und werden nach den hierfür geltenden Vorschriften ernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
§ 50c
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die Besetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte.
§ 50d(1) Aus dem Kreis der für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21 bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten ehrenamtlichen Richter beruft das Präsidium des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die ehrenamtlichen Richter.(2) § 23 findet keine Anwendung." - 9.
- Der bisherige Fünfte Abschnitt" wird Sechster Abschnitt".
- 10.
- § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,". - b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
- 11.
- Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
§ 52
Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten für den betroffenen Bereich die besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Landessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entscheidet das Bundessozialgericht." - 12.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Örtlich zuständig ist das Sozialgericht" die Wörter oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht," eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort Sozialgericht" die Wörter oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht," eingefügt.
- 13.
- Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Für das Verfahren vor den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungsgerichtsordnung." - 14.
- § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern Bundesagentur für Arbeit" die Wörter mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird." - c)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat."
- 14a.
- In § 197a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind." - 15.
- Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:
§ 206(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.(2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.
Zitierungen von Artikel 1 Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. SGGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. SGGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 7. SGGÄndG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1 bis 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2 ...
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