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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Medienfachwirt erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin und damit die Befähigung:

1.
in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.
unter Beachtung der sich verändernden Strukturen der Arbeitsorganisation, neuer Methoden der Organisationsentwicklung, technisch-organisatorischer Veränderungen im Unternehmen sowie der Personalführung und Personalentwicklung entsprechend den Kundenanforderungen sachgerechte und wirtschaftliche Lösungen anzubieten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikationen vorhanden sind, um professionell in einem der Handlungsfelder

1.
Audiovisuelle Medien;

2.
Digitalmedien;

3.
Printmedien;

4.
Veranstaltungstechnik

insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben in der Medienwirtschaft selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:

1.
Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren medientechnischer Produktionen auf der Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements;

2.
Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Marketingkonzepten und Kalkulationen sowie Konzipieren und Organisieren von Projekten und Produkten;

3.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Handlungsfeld im Bereich Produktionsprozesse unter Beachtung einschlägiger Vorschriften;

4.
systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen bei der Wahrnehmung von Führungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsaufgaben.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin".

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MedFachwirtPrV Zulassungsvoraussetzungen
... 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Medienfachwirts gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten ...