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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78 Berufliche Bildung
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§ 2 Umfang der Medienfachwirtqualifikation und Gliederung der Prüfung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist die Prüfung gemäß § 5 schriftlich, mündlich, in Form einer praktischen Demonstration sowie in Form einer handlungsfeldbezogenen praxisorientierten Gesamtplanung mit Präsentation und einem Fachgespräch durchzuführen.
(3) In dem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 erfolgt die Prüfung in den Qualifikationsschwerpunkten Mediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung, Medienproduktion, Projektmanagement, Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme sowie Kostenmanagement handlungsfeldorientiert. In diesen Qualifikationsschwerpunkten ist entsprechend dem gewählten oder der gewählten Handlungsfelder zu prüfen.
(4) Die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ablegt werden.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFachwirtPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 MedFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
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