Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer dabei die praktische Demonstration nach §
5 Abs. 16 im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" oder "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem
Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.