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MedFachwirtPrV
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Anlage 1
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Anlage 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin (MedFachwirtPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 26.10.2004
BGBl. I S. 2670
; aufgehoben durch
§ 25
V. v. 21.08.2009
BGBl. I S. 2894
Geltung ab 01.11.2004; FNA: 806-21-7-78
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 12
←
→
Anlage 2
Anlage 1 (zu §
8
Abs. 5)
Anlage 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 2679)
§ 12
←
→
Anlage 2
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Zitierungen von
Anlage 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MedFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedFachwirtPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 MedFachwirtPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage
1
sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 ...
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