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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)
G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 1 Steuerbefreiung der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer und der Gesellschaftsteuer befreit, wenn und solange
- 1.
- ihre Tätigkeit ausschließlich darauf gerichtet ist, die Stillegung von Schachtanlagen zur Gewinnung von Stein- oder Pechkohle (Steinkohlenbergwerke) im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel einer Anpassung der Kohleförderung an die Absatzmöglichkeiten zu erleichtern und im Zusammenhang damit die Ansiedlung neuer und die Erweiterung bestehender Betriebe anderer Unternehmen in den von den Stillegungen betroffenen Bergbaugebieten zu fördern oder, soweit dies nicht möglich ist, den Zwecken der Raumordnung, der Landesplanung oder des Städtebaus zu dienen,
- 2.
- sie sich nicht an anderen Unternehmen beteiligt,
- 3.
- sichergestellt ist, daß
- a)
- sie ihre Jahresüberschüsse an die öffentlich-rechtlichen Körperschaften abführt, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Aufgaben Verpflichtungen übernommen haben.
Die Überschüsse können jedoch einer offenen Rücklage zugeführt werden, solange diese 50 vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. Die Rücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags oder zur Abführung an die vorbezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwandt werden, - b)
- die Gesellschafter bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils an die Gesellschaft als Gegenleistung höchstens den gemeinen Wert des Geschäftsanteils im Zeitpunkt der Veräußerung, jedoch nicht mehr als die auf den Geschäftsanteil geleistete Stammeinlage erhalten. Dies gilt entsprechend bei Auflösung der Gesellschaft und bei Herabsetzung des Stammkapitals,
- c)
- bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die geleisteten Stammeinlagen übersteigt, auf die in Buchstabe a bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen wird.
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, sind die folgenden Umsätze der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der Umsatzsteuer befreit:
- 1.
- Lieferungen von Gegenständen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks oder zur Ansiedlung neuer oder zur Erweiterung bestehender Unternehmen erworben worden sind. Das gilt auch für Gegenstände, die im Zeitpunkt des Erwerbs Bestandteile einer Sache oder Teil einer Sachgesamtheit waren;
- 2.
- sonstige Leistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stillegung von Steinkohlenbergwerken oder mit Lieferungen im Sinne der Nummer 1 erbracht werden.
Zitierungen von § 1 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KohleStillG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KohleStillG Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung
... Wert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile nach § 1 Abs. 1 steuerbefreit ist. (2) Werden Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche ... zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, solange die Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 von der Vermögensteuer befreit ...
§ 9 KohleStillG Stillegung
... eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der ...
§ 14 KohleStillG Inkrafttreten
... am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Vorschriften der §§ 1 , 2, 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche ...
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