(1) Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung können als Betriebsvermögen geführt und bei der Ermittlung des Gewinns statt mit dem sich nach §
6 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 bis 7 des
Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile nach §
1 Abs. 1 steuerbefreit ist.
(2) Werden Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung veräußert oder wird diese Gesellschaft aufgelöst, so kann auf den Gewinn, der dadurch bei dem bisherigen Anteilseigner entsteht, die Vorschrift des §
6b des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) mit der Maßgabe angewendet werden, daß in §
6b Abs. 4 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 an die Stelle des Wortes "Anlagevermögen" das Wort "Betriebsvermögen" tritt.
(3) Die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören weder zum Betriebsvermögen noch zum sonstigen Vermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes, solange die Gesellschaft nach §
1 Abs. 1 von der Vermögensteuer befreit ist.