(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §
5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln und Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks veräußern, können bei der Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstehenden Gewinns im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
- 1.
- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten einen Betrag absetzen oder
- 2.
- eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
(2) Hat der Steuerpflichtige eine Rücklage nach Absatz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf die Bildung folgenden vier Wirtschaftsjahren bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die er in diesen Wirtschaftsjahren anzahlt, anschafft oder ganz oder teilweise herstellt, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten den Betrag absetzen, um den er die Rücklage gewinnerhöhend auflöst. Soweit die Rücklage am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung nicht aufgelöst worden ist, ist sie von dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des Betrags, mit dem sie am Schluß des vierten Wirtschaftsjahrs nach ihrer Bildung noch ausgewiesen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.
(3) Hat der Steuerpflichtige von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts einen Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 abgezogen, so gilt der verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.
(4) Hat der Steuerpflichtige für Veräußerungsgewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist insoweit §
34 des
Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
(5) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Nr. 2 ist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen Jahresbilanzen kein entsprechender Passivposten ausgewiesen wird.