(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §
5 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln, können bei der Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe der Stillegungsprämie, die sie bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten, im Wirtschaftsjahr der Zahlung
- 1.
- bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten einen Betrag absetzen oder
- 2.
- eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.
(2) §
3 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 14 KohleStillG Inkrafttreten ... Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet. ...