Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 4 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 4 Stillegungsprämien


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können bei der Ermittlung des Gewinns bis zur Höhe der Stillegungsprämie, die sie bei der Stillegung eines Steinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhalten, im Wirtschaftsjahr der Zahlung

1.
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, anschaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von den Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den Herstellungskosten oder den Teilherstellungskosten einen Betrag absetzen oder

2.
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.

(2) § 3 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 4 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KohleStillG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KohleStillG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KohleStillG Stillegung
... eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der ...
§ 11 KohleStillG Rückwirkender Fortfall von Steuerbegünstigungen
... Begünstigungen der §§ 3, 4 und 5 entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stillegungsprämie an die ...
§ 14 KohleStillG Inkrafttreten
... Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet. ...


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