§
6 gilt entsprechend für eine Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe, die im Rahmen des gewerblichen Betriebs entstanden ist, zu dem das stillgelegte Steinkohlenbergwerk am 21. Juni 1948 gehörte. Abweichend von Satz 1 tritt der Schuldübergang auch dann ein, wenn das stillgelegte Steinkohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungsanordnung ohne Übergang einer Abgabeschuld der Kreditgewinnabgabe im Austausch gegen andere Anlagen übernommen worden ist, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben waren.