(1) Der Schuldübergang nach den §§
6 und
7 gilt als nicht eingetreten, wenn die Stillegungsprämie an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzuzahlen ist. Der Bescheid über den Schuldübergang ist aufzuheben.
(2) Der Abgabeschuldner hat der Bundesrepublik Deutschland die von ihr entrichteten Beträge an Vermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe vom Zeitpunkt der Entrichtung bis zum Zeitpunkt der Erstattung durch das Finanzamt mit sechs vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.