Stillegung eines Steinkohlenbergwerks im Sinne der §§
1 und
3 bis 7 ist die endgültige Einstellung des Betriebs eines Steinkohlenbergwerks oder der Kohlengewinnung im Abbaubereich eines früher selbständigen Steinkohlenbergwerks, für die die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Stillegungsprämie zahlt.