Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 11 - Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken (KohleStillG k.a.Abk.)

G. v. 11.04.1967 BGBl. I S. 403; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 15.04.1967; FNA: 750-12 Bergbau
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§ 11 Rückwirkender Fortfall von Steuerbegünstigungen



Die Begünstigungen der §§ 3, 4 und 5 entfallen mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Stillegungsprämie an die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzuzahlen ist. Die Steuerbescheide sind entsprechend zu berichtigen.



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