(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Vorschriften der §§
1,
2,
4 Abs. 2 und des §
5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung an anzuwenden; die Vorschrift des §
4 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.
(3) Die Vorschriften des §
3 Abs. 2 bis 5 und des §
5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten Veräußerungen auch dann anzuwenden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind; die Vorschrift des §
3 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.
(4) Die Vorschrift des §
10 Nr. 1 bis 3 ist vom 1. Dezember 1966, die Vorschrift des §
10 Nr. 4 vom 1. September 1963 an anzuwenden.