Änderung Anlage EMV-FTEKostV vom 15.08.2013

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Anlage EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 139 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.12.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1 | 2 | 3

| Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG |

101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95

102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG
einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000

103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59

| Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) |

104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1.001,76

105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1.404,64

106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1.872,85

107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1.872,85

108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2.145,07

109 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2.493,51

110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |

| a) analog | 2.025,29

| b) digital | 2.874,61

111 | Beleuchtungseinrichtungen | 1.371,97

112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2.400,95

113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2.803,83

114 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.807,52

(Text alte Fassung) nächste Änderung

115 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung
am ehes-
ten entspricht.

(Text neue Fassung)

115 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung
am ehes-
ten entspricht.

| Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) |

116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2.504,40

117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3.511,60

118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4.682,13

119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4.682,13

120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5.362,67

121 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 6.233,77

122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |

| a) analog | 5.063,23

| b) digital | 7.186,53

123 | Beleuchtungseinrichtungen | 3.429,93

124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6.002,38

125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7.009,59

126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 4.518,80

vorherige Änderung nächste Änderung

127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung
am ehes-
ten entspricht.



127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung
am ehes-
ten entspricht.

| Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG |

201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | 643 bis 7.000

202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07

203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59

vorherige Änderung

204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung
am ehes-
ten entspricht.



204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden individuell
zurechenbaren
öffentlichen
Leistung
am ehes-
ten entspricht.

| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG |

205 | Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5.444,34

206 | Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16.333,01

207 | Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1.742,98

208 | Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4.627,69

| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG |

209 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall richtet
sich nach dem
tatsächlichen
Mess- und Prüfauf-
wand der beauftragten Prüfein-
richtung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.12.2013) 



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