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Änderung § 1 EMV-FTEKostV vom 15.08.2013

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§ 1 EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 139 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.12.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 12.12.2013)