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Synopse aller Änderungen der EMV-FTEKostV am 01.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch § 22 des EMVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EMV-FTEKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
in Euro

1 | 2 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

| Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG |

101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95

102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 8 EMVG
einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000



| Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG |

101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95

102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG
einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000

103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59

| Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) |

104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1.001,76

105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1.404,64

106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1.872,85

107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1.872,85

108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2.145,07

109 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2.493,51

110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |

| a) analog | 2.025,29

| b) digital | 2.874,61

111 | Beleuchtungseinrichtungen | 1.371,97

112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2.400,95

113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2.803,83

114 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.807,52

115 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung am ehes-
ten entspricht.

| Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) |

116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2.504,40

117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3.511,60

118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4.682,13

119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4.682,13

120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5.362,67

121 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 6.233,77

122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) |

| a) analog | 5.063,23

| b) digital | 7.186,53

123 | Beleuchtungseinrichtungen | 3.429,93

124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6.002,38

125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7.009,59

126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 4.518,80

127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 116
bis 126 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung am ehes-
ten entspricht.

vorherige Änderung

| Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG |



| Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG |

201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | 643 bis 7.000

202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07

203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59

204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall wird nach
dem gebühren-
pflichtigen Tat-
bestand unter 104
bis 114 bestimmt,
der der in Frage
stehenden Amts-
handlung am ehes-
ten entspricht.

| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG |

205 | Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5.444,34

206 | Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16.333,01

207 | Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1.742,98

208 | Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4.627,69

| Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG |

209 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im
Einzelfall richtet
sich nach dem
tatsächlichen
Mess- und Prüfauf-
wand der beauftragten Prüfein-
richtung.