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Synopse aller Änderungen der EMV-FTEKostV am 01.03.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch § 22 des EMVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EMV-FTEKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EMV-FTEKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | EMV-FTEKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. | (Text neue Fassung) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten Amtshandlungen für die Marktaufsicht und Störungsbearbeitung Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. |
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1 | 2 | 3 | |
| Gebühren für Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG | 101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95 102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 8 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000 | | Gebühren für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG | 101 | Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG | 246,95 102 | Durchführung von Maßnahmen entsprechend § 11 Abs. 5, § 15 FTEG und § 14 EMVG einschließlich Fertigen eines Anschreibens | 197,89 bis 5.000 |
103 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 | Messtechnische Überprüfung an einem Gerät (EMV-Parameter) | 104 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 1.001,76 105 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 1.404,64 106 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 1.872,85 107 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 1.872,85 108 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 2.145,07 109 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 2.493,51 110 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | | a) analog | 2.025,29 | b) digital | 2.874,61 111 | Beleuchtungseinrichtungen | 1.371,97 112 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 2.400,95 113 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 2.803,83 114 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 1.807,52 115 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebühren- pflichtigen Tat- bestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amts- handlung am ehes- ten entspricht. | Messtechnische Überprüfung von einer Geräteserie (EMV-Parameter) | 116 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge ohne Elektronik | 2.504,40 117 | Haushaltskleingeräte und Elektrowerkzeuge mit Elektronik | 3.511,60 118 | Haushaltsgroßgeräte ohne Elektronik | 4.682,13 119 | Haushaltsgroßgeräte mit Elektronik | 4.682,13 120 | Informationstechnische Einrichtungen (ITE) | 5.362,67 121 | Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte | 6.233,77 122 | Telekommunikationseinrichtungen (TKE) | | a) analog | 5.063,23 | b) digital | 7.186,53 123 | Beleuchtungseinrichtungen | 3.429,93 124 | Funkgeräte/Funkeinrichtungen | 6.002,38 125 | Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV | 7.009,59 126 | Geräte der Unterhaltungselektronik | 4.518,80 127 | Sonstige Geräte | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebühren- pflichtigen Tat- bestand unter 116 bis 126 bestimmt, der der in Frage stehenden Amts- handlung am ehes- ten entspricht. | |
| Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG | | | Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG | |
201 | Ermittlungen und Messungen am Betriebsort eines Gerätes oder einer Anlage | 643 bis 7.000 202 | Fertigen eines Anschreibens oder eines Erinnerungsschreibens | 68,07 203 | Ausstellen einer Untersagungsverfügung | 149,59 204 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall wird nach dem gebühren- pflichtigen Tat- bestand unter 104 bis 114 bestimmt, der der in Frage stehenden Amts- handlung am ehes- ten entspricht. | Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2 FTEG | 205 | Prüfen eines Gerätes (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 5.444,34 206 | Prüfen einer Serie (Type 1/systemgebundene Funkanlagen) | 16.333,01 207 | Prüfen eines Gerätes (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 1.742,98 208 | Prüfen einer Serie (Type 2/systemungebundene Funkanlagen) | 4.627,69 | Messtechnische Prüfung der grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FTEG | 209 | Messtechnische Überprüfung von Einzelgeräten im Prüflabor | Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Mess- und Prüfauf- wand der beauftragten Prüfein- richtung. |
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