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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Baustoffe,
- 2.
- Transportbeton,
- 3.
- Gipsplatten oder Faserzement,
- 4.
- Kalksandsteine oder Porenbeton,
- 5.
- vorgefertigte Betonerzeugnisse,
- 6.
- Asphalttechnik
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