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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-317 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,

6.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,

7.
Instandhalten von Werkzeugen,

8.
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,

9.
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,

10.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,

11.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,

12.
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,

13.
Verfahrensabläufe,

14.
Produktions- und Prozesssteuerung,

15.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

16.
Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Baustoffe:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,

e)
Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;

2.
in der Fachrichtung Transportbeton:

a)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

b)
Herstellen von Transportbeton,

c)
Herstellen von Werkfrischmörtel,

d)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

e)
Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;

3.
in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,

e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;

4.
in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,

e)
Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;

5.
in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:

a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,

b)
Qualitätssicherung,

c)
Probenahme und Probenanalyse,

d)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,

e)
Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,

f)
Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,

g)
Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;

6.
in der Fachrichtung Asphalttechnik:

a)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,

b)
Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,

c)
Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,

d)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEIVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEIVerfMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SEIVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...