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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 6.
- Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
- 7.
- Instandhalten von Werkzeugen,
- 8.
- Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
- 9.
- Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
- 10.
- Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
- 11.
- Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 12.
- Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
- 13.
- Verfahrensabläufe,
- 14.
- Produktions- und Prozesssteuerung,
- 15.
- Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 16.
- Lagern und Entsorgen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Baustoffe:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,
- e)
- Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;
- 2.
- in der Fachrichtung Transportbeton:
- a)
- Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
- b)
- Herstellen von Transportbeton,
- c)
- Herstellen von Werkfrischmörtel,
- d)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- e)
- Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;
- 3.
- in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,
- e)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;
- 4.
- in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- c)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- d)
- Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,
- e)
- Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;
- 5.
- in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
- a)
- Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
- b)
- Qualitätssicherung,
- c)
- Probenahme und Probenanalyse,
- d)
- Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
- e)
- Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,
- f)
- Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
- g)
- Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;
- 6.
- in der Fachrichtung Asphalttechnik:
- a)
- Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
- b)
- Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
- c)
- Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
- d)
- Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SEIVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEIVerfMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SEIVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4014/a55876.htm