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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.02.2004 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-317 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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