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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie (SEIVerfMAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils,
- b)
- Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
- c)
- Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,
- d)
- Fehlersuche.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- in der Fachrichtung Baustoffe:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Baustoffe,
- dd)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen der Baustoffproduktion,
- ee)
- Prüftechniken und Analyseverfahren von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,
- ff)
- Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- b)
- in der Fachrichtung Transportbeton:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Transportbeton und Werkfrischmörtel,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,
- dd)
- Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,
- ee)
- Prüftechniken und Analyseverfahren von Frischbeton und Werkfrischmörtel,
- ff)
- Disponieren von Ausgangsstoffen und Lieferungen;
- c)
- in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Gipsplatten und Faserzement,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Gipsplatten und Faserzement,
- dd)
- Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Gipsplatten und Faserzement,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzementproduktion,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren von Gipsplatten und Faserzementprodukten,
- gg)
- Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
- d)
- in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Kalksandsteinen und Porenbeton,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,
- dd)
- Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Kalksandsteinen und Porenbeton,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Kalksandstein- und Porenbetonproduktion,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalksandsteinen und Porenbeton,
- gg)
- Verladen und Versandvorbereiten;
- e)
- in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
- cc)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
- dd)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
- ee)
- Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,
- ff)
- Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;
- f)
- in der Fachrichtung Asphalttechnik:
- aa)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
- bb)
- Einteilung und Eigenschaften von Guss- und Walzasphalt,
- cc)
- Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
- dd)
- Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von Asphalt,
- ee)
- Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von Guss- und Walzasphalt,
- ff)
- Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung von Guss- und Walzasphalt,
- gg)
- Qualitätssicherung bei der Herstellung von Asphalt;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- Handhaben von Skizzen und technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen,
- b)
- Interpretation technischer Daten,
- c)
- anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
- b)
- Rechnen mit physikalischen und technischen Größen,
- c)
- Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SEIVerfMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEIVerfMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SEIVerfMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4014/a55881.htm