Tools:
Update via:
§ 2 - D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
|
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
|
§ 2 Inventar
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich übertragen werden.
Zitierungen von § 2 DMBilG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DMBilG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DMBilG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 DMBilG Inventur
... nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 Satz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur ...
Zitat in folgenden Normen
Drittes D-Markbilanzergänzungsgesetz
G. v. 21.06.1955 BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch § 30 G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185
§ 1 3. DMBilGErgG
... das gleiche gilt für Werte, mit denen Wertpapiere und Anteile in einer nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes aufgestellten Eröffnungsbilanz eingesetzt worden sind. Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4015/a55887.htm